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EU-Gewährleistungshinweis ab 27.09.2026: Was Lebensmittel-Onlineshops jetzt zeigen müssen

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TGramm Team
5 Min. Lesezeit

Die kurze Antwort

Ab dem 27. September 2026 müssen Händler, die an Verbraucher verkaufen, einen einheitlichen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zeigen. Das Gesetz nennt ihn „harmonisierte Mitteilung“, oft heißt er auch Gewährleistungshinweis oder EU-Gewährleistungslabel. Im Onlineshop muss er zu sehen sein, bevor Ihre Kundin oder Ihr Kunde auf den Bestellknopf drückt. Für den Laden gilt eine eigene Regel, mehr dazu unten.

Die Pflicht steht im EGBGB: in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 für den Verkauf im Internet und in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 für Verträge im Geschäft. Eingeführt hat sie das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28). Die europäische Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825.

Viele Shops haben bisher nur einen Satz in den AGB: „Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.“ Dieser Satz allein reicht ab jetzt nicht mehr.

Wie der Hinweis aussieht

Das Aussehen ist genau vorgegeben, und zwar in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025. Sie gilt ab dem 27. September 2026.

Die Mitteilung trägt die Überschrift „GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG“. Der wichtigste Satz darauf lautet: „Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit für Waren, die in der Europäischen Union verkauft werden.“ Außerdem enthält sie einen QR-Code. Er führt zum EU-Portal „Ihr Europa“ unter europa.eu/youreurope/garantien.

Harmonisierte Mitteilung „Gesetzliche Gewährleistung“ der EU, deutsche Farbfassung aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960

Sie dürfen nichts daran ändern

In der Verordnung steht wörtlich: „Keines der Elemente der harmonisierten Mitteilung ist editierbar.“ Sie dürfen den Text also nicht abtippen, nicht kürzen und auch nicht in Ihre Hausfarben umfärben. Nehmen Sie die offizielle Vorlage so, wie sie ist.

Online farbig, im Laden auch schwarz-weiß

Im Onlineshop muss die Mitteilung farbig erscheinen, in Blau (#003399) und Gelb (#FFED00). Außerhalb des Internets ist auch Schwarz-Weiß erlaubt. Dann muss sie mindestens A4 groß sein. A3, A2 und A1 sind ebenfalls zulässig.

Wo Sie die Vorlage finden

Die Vorlage steht im Amtsblatt der EU, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Suchen Sie dort nach dieser Nummer. Von nachgebauten Grafiken auf fremden Seiten raten wir ab. Sie können nicht sicher sein, dass sie dem Original genau entsprechen.

Gilt das auch für Lebensmittel?

Die Frage ist berechtigt. Frische Bratwurst oder geräucherte Forelle hält keine zwei Jahre. Warum sollte ein Lebensmittelshop dann auf zwei Jahre Gewährleistung hinweisen?

Im Verordnungstext und im EGBGB haben wir keine Ausnahme für Lebensmittel oder verderbliche Ware gefunden. Wir würden den Hinweis deshalb auch im Lebensmittelshop zeigen. Ob Ihr Betrieb in irgendeiner Form anders zu behandeln ist, kann Ihnen nur eine Fachperson verbindlich sagen.

Übrigens gibt es noch ein zweites EU-Zeichen, das „GARAN“-Label. Es ist freiwillig und nur für Hersteller gedacht, die eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren geben. Für Lebensmittel spielt es praktisch keine Rolle.

Welche Angaben ein Lebensmittelshop sonst noch braucht, etwa zu Allergenen und zum Grundpreis, lesen Sie in unserem Beitrag über Pflichtangaben für Lebensmittel im Onlineshop.

Ladentheke, Marktstand, Lieferrunde

Nicht jeder Verkauf läuft über den Onlineshop. Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen, die für Lebensmittelbetriebe wichtig sein können.

Verkauf über die Theke

Art. 246 Abs. 2 EGBGB nimmt Verträge aus, „die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden“. Ein Beispiel: Die Kundin kauft an der Theke ein Brot, bezahlt und nimmt es gleich mit. Dafür brauchen Sie keinen Aushang.

Ob diese Ausnahme auch für Ihren Marktstand gilt, sollten Sie sich bestätigen lassen.

Vorbestellung und spätere Abholung

Hier wird es unklar. Bei einer Vorbestellung bestellt die Kundin heute und holt am Freitag ab. Ob das noch als „sofort erfüllt“ gilt, ist nicht geklärt. Wir wissen es nicht, und wir wollen Ihnen hier keine Sicherheit vorspielen. Wenn Vorbestellungen bei Ihnen eine große Rolle spielen, lassen Sie genau diesen Punkt prüfen.

Die feste Lieferrunde

Manche Betriebe fahren jede Woche dieselbe Tour und bringen Eier und Milch zu den Stammkunden nach Hause. Für solche Lieferungen gibt es § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB. Er betrifft Lebensmittel, Getränke und Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, die „im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten“ zur Wohnung oder zum Arbeitsplatz geliefert werden. Auf diese Lieferungen sind die meisten Vorschriften für den Fernabsatz nicht anwendbar, auch Art. 246a EGBGB nicht.

Checkliste für Ihren Shop

  1. Bestellung einmal selbst durchklicken. Schauen Sie auf dem Handy nach, ob die farbige Mitteilung erscheint, bevor Sie auf den Bestellknopf tippen.
  2. Nur die offizielle Vorlage verwenden. Bauen Sie sie nicht nach und ändern Sie keine Farben.
  3. AGB und Rechtstexte prüfen. Wenn dort nur der alte Satz zur Gewährleistung steht, reicht das nicht mehr aus.
  4. Laden und Stand klären. Fällt Ihr Verkauf unter die Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens? Wenn nicht, hängen Sie die Mitteilung gut sichtbar aus, mindestens in A4.
  5. Lieferoptionen ansehen. Ebenfalls neu ab dem 27. September 2026 ist Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB. Danach informieren Sie über umweltfreundliche Lieferoptionen, sofern Sie solche anbieten.

Warum sich die Mühe lohnt: Fehlen Pflichtangaben, können Mitbewerber und Verbände das nach dem UWG abmahnen.

So ist es in TGramm-Shops gelöst

Seit dem 26. September 2026 zeigt jeder TGramm-Shop die offizielle farbige Mitteilung automatisch an. Sie steht direkt über dem Bestellknopf und unter den AGB. Als Händler müssen Sie dafür nichts einstellen. Für den Aushang im Laden und für Ihre eigenen Rechtstexte bleiben Sie selbst zuständig.

Zum Schluss

Dieser Beitrag ist eine Information, keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Rechtstexte am besten von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen, oder fragen Sie beim Händlerbund oder Ihrer IHK nach. Das gilt besonders für die offene Frage rund um Vorbestellungen.